(Muster Schwerbehindertenausweis)
Ein grünes oder grün-oranges Scheckkärtchen. Es dient als Nachweis, dass man eine amtlich festgestellte schwere Einschränkung aufgrund einer Behinderung hat. Der Ausweis, der (mit Verlängerungsmöglichkeit) für zunächst längstens 5 Jahre ausgestellt wird, ermöglicht einem bestimmte Sonderrechte und je nach ergänzendem Merkzeichen auf dem Ausweis auch Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Sie sollen dabei helfen, den Alltag leichter zu bewältigen und besser am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Der Antrag muss von einem selbst im Versorgungsamt gestellt werden und man sollte seine entsprechenden ärztlichen Unterlagen und Bescheinigungen mitbringen. Die behandelnden Ärzte müssen vom Antragssteller von der Schweigepflicht entbunden werden. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Bundesland 3 Monate betragen
Als Arbeitnehmer kann man damit z.B. Zusatzurlaubstage bekommen und genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Als Privatperson unter anderem die Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren, eine Ermäßigung der Telefongrundgebühren, Vergünstigung von Eintrittspreisen und je nach Grad der Behinderung kostenlose oder günstige Fahrten im Nahverkehr bzw. die Erlaubnis einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Weiterhin gibt es ggf. steuerliche Erleichterungen, besteht der Anspruch auf eine Haushaltshilfe oder Hilfen zur behindertengerechten Anpassung der Wohnung oder auf einen vorgezogenen abschlagsfreien Rentenbeginn. Auch auf Reisen (besondere Sitzplätze) oder in Ämtern und Behörden bekommen Sie damit leichter Hilfe. Die einzelnen Nachteilsausgleiche richten sich nach dem Grad und der Art der Behinderung und dem ergänzenden Merkzeichen auf dem Behindertenausweis.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird dabei von 0-100% angegeben. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt. Anders als oft angenommen, ist damit nicht nur eine rein medizinische Diagnose gemeint. Es geht immer um die Frage inwiefern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Gründe dafür reichen von körperlichen über geistige bis hin zu psychischen Beeinträchtigungen.
Je nach GdB steht auf dem Ausweis auch noch ein zusätzliches Merkzeichen:
RF (Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren) ab GdB 60
G (erhebliche Gehbehinderung, erhebliche Einschränkung der Mobilität) ab GdB 70
aG (aussergewöhnlich gehbehindert) bei schwerer Beeinträchtigung, die es unmöglich macht Gehstrecken von mehr als 50 Meter ohne Hilfe zurückzulegen.
B (Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen) ab GdB 70
H (hilflos) anstelle von G ab GdB 100
Gl (Gehörlos) bei Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörung
Bl (Blind) zusätzlich wenn Sie einen GdB von 100 haben und blind im Sinne des Gesetzes sind
TBl (Taubblind) Es muss eine GdB von 70 wegen einer Störung der Hörfunktion und ein GdB von 100 wegen einer Störung des Sehvermögens vorliegen.
Die genauere Definition und die Rechtsgrundlagen finden Sie HIER. Diese Merkzeichen sind wichtig für die Vergünstigungen. Sie sollten sie sofort bei der Feststellung der Behinderung bei ihrem zuständigen Versorgungsamt mit beantragen. Anträge erhält man auch im Rathaus und inzwischen ist der Antrag auch online möglich.
Zum Feststellen des GdB aufgrund von Augenerkrankungen gibt es im augenärztlichen Bereich entsprechende Tabellen. Hier wird die Sehbehinderung und Blindheit definiert. Sieht man z.B. auf einem Auge 40% und auf dem anderen 2% entspricht dies einem GdB von 50. Näheres zu den Tabellen siehe auch HIER.
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(Stand 09.08.2026)