Berufsförderungswerke:

Was ist, wenn ich nicht mehr genug sehe für meinen Beruf ?

Die Verminderung oder der Verlust der Sehkraft bedeutet nicht nur tiefgreifende Einschnitte im Privatleben, sondern ist auch mit Folgen im Arbeitsleben verknüpft und könnte das “Aus” für den Beruf bedeuten. Wichtig ist hier eine frühzeitige Beratung. Denn auch wenn eine Behinderung noch nicht vorliegt, sondern nur droht, können Betroffene einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation (§ 33 Sozialgesetzbuch IX) haben. Diese sogenannten “Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben” sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen. Das könnte z.B. eine Umsetzung im Betrieb in Kombination mit einer entsprechenden Weiterbildung sein, aber auch das Erlernen eines ganz neuen Berufes in Form einer Umschulung.

Wie erhält man diese Leistungen zur Rückkehr ins Arbeitsleben ?

Man muß einen Antrag auf “Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des SGB IX” stellen. Als Träger kommen die Bundesagentur für Arbeit, sowie die Träger der Renten- und Unfallversicherung in Frage. Aber auch die ARGEn und Jobcenter können Leistungsträger für Maßnahmen zur beruflichen Reha sein. Auch Hartz-IV-Empfänger können diesen Antrag stellen. Wer nicht weiß, wer für ihn zuständig ist, kann sich bei der Agentur für Arbeit oder seinem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Was umfassen diese Leistungen ?

  • Hilfen um einen bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten, denn das ist vorrangig oder Suche nach einem anderen geeigneten Tätigkeitsbereich im bisherigen Betrieb.

  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

  • Bildungs- und Ausbildungsangebote, Umschulungen

  • Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Z.B. Zuschüsse zu Umgestaltungen des Arbeitsplatzes (spezielle Computerbildschirme etc.)

Weitere Infos:

Fragen Sie die Experten unter der Hotline 0800 6060224 oder www.visio-n.info bzw, beim nächsten Berufsförderungswerk

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(Informationen entnommen der Broschüre der Informationskampagne VISIO-N)

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(Stand 24.3.2018)